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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 1 B 41/08
Rechtsgebiete: VergabeVO
Vorschriften:
VergabeVO § 3 Abs. 9 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 B 41/08
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 06.03.2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 28.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Gründe, auf die die Antragsstellerin ihre Beschwerde stützt und auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1.
Bei der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Härtequote (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 12 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule <VergabeVO> i.d.F. der Neubekanntmachung vom 25.07.2005 - Brem. GBl. S. 323) kann die Antragstellerin schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und Gründe für eine außergewöhnliche Härte daher nicht erkennbar waren. Eine nachträgliche Geltendmachung von Härtegründen kann nicht zur Zulassung führen, weil die Härtequote auf 5 % der festgesetzten Studienplätze beschränkt ist und diese Plätze aufgrund der in den Anträgen dargelegten besonderen sozialen oder familiären Gründe vergeben worden sind, mithin nicht mehr zur Verfügung stehen.
2.
Bei der Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ("verschwiegene Studienplätze") ist die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, weil sie bis zum 10. September 2007 keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. § 3 Abs. 9 VergabeVO schreibt einen solchen Antrag ausdrücklich vor. Diese Ausschlussfrist ist, wie der Senat bereits früher entschieden und ausführlich begründet hat (Beschl. v. 12.12.2003 - 1 B 435/03), mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Erfordernis eines besonderen Antrags bedeutet, dass die Vergabeverordnung zwischen der Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl unterscheidet. Es handelt sich mithin um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 - <juris>; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 312). Allein die Tatsache, dass ein Studienbewerber fristgerecht Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität erhoben hat, führt deshalb nicht dazu, dass er an der Vergabe von verschwiegenen Studienplätzen zu beteiligen ist. Fehlt es an einem besonderen Antrag, muss dem innerhalb der Frist des § 3 Abs. 9 Vergabe VO erhobenen Widerspruch zumindest im Wege der Auslegung entnommen werden können, dass mit ihm konkludent auch die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird.
Daran fehlt es hier. Der Widerspruch, den der Bevollmächtigte der Antragstellerin unter dem Datum vom 27.08.2007 erhoben hat und dessen fristgerechter Eingang bei der Antragsgegnerin unterstellt werden kann, beschränkt sich auf die Geltendmachung von Härtegründen. Er lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin die mangelnde Kapazitätsauslastung der Antragsgegnerin durch die festgesetzte Zulassungszahl rügen und einen Zulassung außerhalb dieser Zahl geltend machen will. Es fehlt jeder Bezug zur Kapazitätsproblematik.
Auch die Erklärung über die Teilnahme am Losverfahren, die die Antragstellerin zusammen mit dem Widerspruch übersandt hat, kann nicht als Antrag nach § 3 Abs. 9 VergabeVO gewertet werden. Das Losverfahren nach § 19 VergabeVO beschränkt sich, wie aus dem Erklärungsvordruck ersichtlich ist, ausschließlich auf die "freien Studienplätze in den einzelnen Quoten", die bis zum 17.09.2007 nicht entsprechend der Rangplatzbildung vergeben worden waren. Die Quoten beziehen sich auf die Vergabe der Studienplätze im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahlen (§ 7 Vergabevo). Für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen werden Quoten nicht gebildet.
Eine Bezugnahme auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen findet sich erstmals im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 09.11.2007, in dem von der Zulassung anderer Bewerber infolge nicht ausgeschöpfter Kapazität die Rede ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 3 Abs. 9 VergabeVO aber bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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